Freundeskreis Paderborn/Przemyśl  e. V.

Satzung

Stand 17.09.2021


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Paderborn/Przemyśl e. V." Er hat den Sitz in Paderborn.

 

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Paderborn unter der Registerblatt-Nr.: VR 1667 eingetragen.

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein will die kulturellen, wirtschaftlichen, privaten und menschlichen Beziehungen zwischen Paderborn und Przemyśl fördern und vertiefen. Er ist parteipolitisch neutral.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen und juristischen Personen (Unternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts) erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Der Verein führt als Mitglieder

a.         ordentliche Mitglieder

b.     Ehrenmitglieder

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a.      durch den Tod des Mitgliedes oder bei Auflösung der juristischen Person (Unternehmen,

      Personengesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts) 

b.    durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der mindestens 3 Monate vor Ende des

      Geschäftsjahres schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt werden muss 

c.       bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluss durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das

      Mitglied Einspruch einlegen, der der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muss

 

 

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft haben die Mitglieder gemäß §3 keinen Anspruch auf Rückvergütung gezahlter Beiträge oder Spenden.

 

§ 5 Beiträge 

 

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass zu gewähren.

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

a.         die Mitgliederversammlung 

b.         der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin. Die Benachrichtigung erfolgt postalisch oder per E-Mail unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, insbesondere geplanter Satzungsänderungen inkl. Begründung. Die Mitgliedergliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters geleitet.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen triftiger Gründe jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt. Im Einladungsschreiben sind die Gründe für die Einberufung anzugeben. Sie wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters geleitet.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch die Schriftführerin/ den Schriftführer Protokoll geführt. Das Protokoll muss von der Präsidentin/dem Präsidenten und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegt

a.        die Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins und Entlastung des Vorstandes aufgrund der

       Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte

b.        Neu- und Ersatzwahlen des Vorstandes

c.         die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern für die Wahlperiode und einer/s Stellvertreterin/

       Stellvertreters

d.        Beratung und Entscheidung über Fragen, die für den Verein von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung

       sind, z. B. die Jahresplanung

e.       die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f.         die Behandlung von Widersprüchen gegen Vereinsausschluss

g.       die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h.       die Ernennung von Ehrenmitgliedern 

i.         die Auflösung des Vereins

 

Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 8 Tage vor dem angesetzten Termin zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen sind und die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Behandlung und Beschlussfassung wünschen.

 

§ 9 Beschlussfassung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der Mitglieder gemäß §3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Schriftführerin/den Schriftführer protokolliert.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

a.        der Präsidentin/dem Präsidenten als Vorsitzende/Vorsitzenden

b.        der stellvertretenden Präsidentin/ dem stellvertretenden Präsidenten

c.         der Schriftführerin/ dem Schriftführer

d.        der Kassenführerin/ dem Kassenführer

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Als Vorstand im Sinne des BGB gelten die Präsidentin/ der Präsident und die stellvertretende Präsidentin/ der stellvertretende Präsident

 

Der Vorstand führt die Geschäfte, vertritt den Verein, organisiert und führt Veranstaltungen durch, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet die Mittel.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung, die von der Präsidentin/dem Präsidenten einzuberufen ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/ des Präsidenten.

 

Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

 

Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen.

 

 

Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder die beiden Vorstände, die den Verein als Vorstand im Sinne des BGB vertreten. Zusätzlich soll kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zum Ende der laufenden Wahlperiode einberufen werden.

 

§ 11 Förderer

 

Förderer des Vereins können natürliche Personen und juristischen Personen (Unternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts) sein, die die Ziele des Vereins durch außerordentliche Zuwendungen unterstützen.

 

Die Förderer des Vereins werden zu allen Veranstaltungen als Ehrengäste eingeladen.

 

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Paderborn – Jugendamt –, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.